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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der KNX concept GmbH

 


I Vertragsschluss, Allgemeines


1. Diese AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Kunde im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, sofern der Auftragnehmer ihnen
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.


2. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zugänglich gemacht werden.


3. Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass kundenspezifische Daten vom Auftragnehmer EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.


4. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend.


5. Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

 


II Kostenangaben, Kostenvoranschlag bei Reparaturaufträgen


1. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.


2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können oder ein Ersatzgerät bestellt wird.

 


III Nicht durchführbare Reparatur


1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

a. der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
b. Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
c. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

 

2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren oder einschlägige Sicherheitsvorschriften (z.B. VDE, ATEX usw.) gegen eine Montage sprechen.

 

3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der
Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.


IV Preise und Zahlungsbedingungen


1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.


2. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistung, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.


3. Die Preise sind in Euro und verstehen sich ab Werk ausschließlich Vorfracht und Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.


4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich, spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.


5. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

a. bei Reparaturleistungen ist die Zahlung bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto sofort zu leisten.


6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer
bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist
nicht statthaft.

 


V Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparaturen außerhalb des
Werkes des Auftragnehmers


1. Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.


2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.

 

3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a. Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte X und XI entsprechend.

b. Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse.
e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.

f. Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.

h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

 


VI Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers


1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.

 

2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.

 

3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

 

4. Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer, Leitungswasser, Sturm und Maschinenbruch zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

 

5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

 


VII Reparaturfristen und Lieferzeiten von Neugeräten


1. Die Angaben vom Auftragnehmer über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und die Lieferzeiten auf Neugeräte beruhen auf Angaben der Vorlieferanten des Auftragnehmers. Aus diesem Grund sind Angaben zu Reparatur- und Lieferfristen nicht verbindlich.

2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist oder Lieferzeit, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten, bzw. die Lieferzeit der Vorlieferanten des Auftragnehmers genau feststeht.

 

3. Die verbindliche Reparatur- und Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- oder Liefergegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

 

4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparatur- und Lieferfrist entsprechend.

 

5. Verzögert sich die Reparatur- oder Lieferzeit durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparatur- und Lieferfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.

6. Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Kunde dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

 

Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.

 


VIII Abnahme


1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit bzw. des bestellten Neugerätes verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Reparaturarbeit angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat, bzw. sobald das vom Kunden bestellte Neugerät bereitsteht und ihm dies angezeigt worden ist. Erweist sich die Reparatur oder das Neugerät als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur, bzw. der Bereitstellung des Neugerätes als erfolgt.


3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 


IX Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt, sowie erweitertes Pfandrecht


1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum bei Reparaturaufträgen an allen verwendeten Zubehör und Ersatzteilen, sowie an Austauschaggregaten und bei Verkaufsaufträgen an den gelieferten Neugeräten, Ersatzteilen und Zubehörteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

2. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.


3. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.


4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.

 

5. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf.


6. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Auftragsnehmer und Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen dem Auftragnehmer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die unter Abschnitt IX, Absatz 4 aufgeführte Regelung zur Forderungsabtretung gilt auch für die neue Sache.

7. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeter Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen.

 

8. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. erforderliche Unterlagen auszuhändigen.

 

9. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

 


X Mängelansprüche


1. Nach Abnahme der Reparatur, bzw. Lieferung des Neugerätes haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur, bzw. Neulieferung bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen innerhalb von 12 Monaten, bei Rechtsgeschäften mit Privatpersonen/Verbrauchern innerhalb der gesetzlichen Frist; für beide Geschäftsvorfälle unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden, unbeschadet Abschnitt X. Absatz 6 und Abschnitt XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

2. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

 

3. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.

 

4. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

5. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Auftragnehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten wie z.B. die erneute Reparatur, hierfür notwendige Ersatzteile und deren Beschaffung. Mängelbeseitigungen an Reparaturen finden ausschließlich im Betrieb des Auftragnehmers statt. Der hierzu notwendige Anlieferungs- bzw. Abholungsmodus orientiert sich bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen an der Erstreparatur, d.h.:
a. Bei In-House-Reparaturen liefert der Kunde auf seine Kosten den beanstandeten Reparatur- Gegenstand beim Auftragnehmer an, bzw. holt ihn ab. Eventuelle, weitere Folgekosten für Aus- und Einbau, Fahrtkilometer usw. trägt der Kunde.
b. Bei Vor-Ort Montagen mit Aus- und Einbau des Reparatur-Gegenstandes trägt der Auftragnehmer außerdem die Kosten des erneuten Aus-, und Einbaus einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt. Bei einem Rechtsgeschäft zwischen Auftragnehmer und privatem Endkunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Kostenübernahme für Anlieferung und Abholung im Rahmen der Beseitigung eines berechtigten Mangels.


6. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

 


XI Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss


1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt Abschnitt XI. Absatz 3 entsprechend.

 

2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X und XI. Absatz 1 und 3 entsprechend.

 

3. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 


XII Fertigung und Lieferung von Geräten nach Anweisungen des Kunden


1. Bei auftragsbezogener Fertigung nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen übernimmt der Auftragnehmer für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.


2. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegenüber des Auftragnehmers wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

3. Der Kunde übernimmt gegenüber dem Auftragnehmer die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten gegenüber des Auftragnehmers ist dieser ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zurückzieht. Durch Geltendmachung von Schutzrechten entstandene Schäden sind vom Kunden an den Auftragnehmer zu ersetzen. Im Falle des Vertragsrücktritts sind bisher geleistete Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.


4. Die für die Durchführung des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich Eigentum des Auftragnehmers. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart worden ist.

 


XIII Ersatzleistung des Kunden


Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.


XIV Alternative Streitbeilegung


1. Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit ein alternatives Streitbeilegungsverfahren im Sinne des § 36 VSBG anzustreben.

 

2. Das alternative Schlichtungsverfahren ist nicht zwingende Voraussetzung für das Anrufen zuständiger ordentlicher Gerichte, sondern stellt eine alternative Möglichkeit dar, Differenzen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auftreten können, zu beseitigen.


3. Der Auftragnehmer nimmt nicht an dem alternativen Streitschlichtungsverfahren im Sinne des § 36 VSBG teil.

 


XV Anwendbares Recht, Gerichtsstand


1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der
Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

 


XVI Schlussbestimmung


Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, oder durch rechtskräftige Gerichtsurteile für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in Ihrer Wirksamkeit unberührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass unwirksame Bedingungen durch eine ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommende Regelung ersetzt werden.
 
Stand: 01/2023

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